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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Landeshauptmann auf Grund eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung entscheidet, ist dieser Bescheid als erstinstanzlicher Bescheid anzusehen, gegen den nach der Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (vgl. die im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1985, VfSlg. Nr. 10.488 angeführten Beschlüsse) im Sinne des Art. 103 Abs. 4 B-VG die Berufung an den zuständigen Bundesminister zulässig ist.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060336.X02Im RIS seit
06.10.2008Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010