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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/08/0247 E 20. Dezember 2006 RS 1Stammrechtssatz
Nach der hg. Rechtsprechung gelten im Leistungsverfahren der Arbeitsämter (nunmehr: des Arbeitsmarktservice) unter anderem das Prinzip der Amtswegigkeit, der Grundsatz des Parteiengehörs sowie die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der Unbeschränktheit der Beweismittel. Das Offizialprinzip im Leistungsverfahren verpflichtet die Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Daher obliegt es dem Arbeitsmarktservice, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen. Dabei erstreckt sich die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes auf die Ermittlung aller unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (vgl. das Erkenntnis vom 19. Mai 1992, Zl. 91/08/0188, mwN).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungGrundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080051.X01Im RIS seit
06.08.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009