TE Vfgh Beschluss 1986/12/3 G132/86

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Veröffentlicht am 03.12.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 litc
VfGG §62 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; VerfGG 1953 §18, §62 Abs1; keine bestimmte Bezeichnung jener Gesetzesstellen, deren Aufhebung begehrt wird - kein verbesserungsfähiger Mangel; Zurückweisung des Individualantrages

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schreiben vom 23. Juli 1986 stellte der in ... Washington (USA) lebende österreichische Staatsbürger Dr. K H unter Bezugnahme auf Art140 Abs1 B-VG den Antrag,

"die Gesetzesbestimmungen, die das Wahlrecht zum Nationalrat und zum Bundespräsidenten von der Existenz eines inländischen Wohnsitzes abhängig machen, als verfassungswidrig aufzuheben; das sind insbesondere:

1. §27 Abs1 bis 3 des BG vom 27. November 1970, BGBl. 391, über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971) in der geltenden Fassung,

2. §2 Abs1 bis 4 Wählerevidenzgesetz 1973 in der geltenden Fassung."

2.1. Gemäß §62 Abs1 erster Satz VerfGG 1953 muß ein sog. Individualantrag begehren, "daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden".

2.2. Der unter Punkt 1. wörtlich wiedergegebene Antrag enthält nun einen nicht iS des §18 VerfGG 1953 verbesserungsfähigen Mangel (vgl. VfSlg. 10702/1985), und zwar entgegen der Vorschrift des §62 Abs1 VerfGG 1953 keine bestimmte Bezeichnung jener - die Ausübung des Rechts zur Teilnahme an den Wahlen zum Nationalrat und des Bundespräsidenten von der Existenz eines inländischen Wohnsitzes abhängig machenden - Gesetzesstellen, deren Aufhebung als verfassungswidrig begehrt wird (vgl. zB VfSlg. 9046/1981, 9850/1983, 10141/1984). Daran vermag auch der demonstrative Hinweis auf §27 Abs1 bis 3 NRWO 1971 und §2 Abs1 bis 4 Wählerevidenzgesetz 1973 nichts zu ändern: Der VfGH ist nicht befugt, Gesetzesvorschriften aufgrund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg. 8552/1979).

2.3. Der Individualantrag war daher - allein schon aus diesen Erwägungen - als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:G132.1986

Dokumentnummer

JFT_10138797_86G00132_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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