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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/10/0066 E 29. Juni 2006 RS 1 (hier nur das Rodungsverbot als Verstoß gegen die forstrechtlichen Vorschriften genannt)Stammrechtssatz
Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach § 172 Abs. 6 ForstG 1975 ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des ForstG gehandelt hat. Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs. 6 ForstG ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, z.B. das Rodungsverbot (§ 17 Abs. 1 ForstG), das Verbot der Waldverwüstung (§ 16 Abs. 1 ForstG) oder das Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung (§ 13 Abs. 1 ForstG; vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0170 und die dort verwiesene Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100012.X01Im RIS seit
14.10.2008Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008