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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §49;Rechtssatz
Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Gesetzeszweck zugrunde, dem arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0084). Ausgehend davon kann aber grundsätzlich kein Zweifel bestehen, dass ein Vorstellungstermin zum Zwecke der Erlangung eines Arbeitsplatzes bei einem Unternehmen einen triftigen Grund im Sinne des § 49 AlVG bildet (vgl. auch Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 828), einem zeitlich kollidierenden Kontrolltermin fern zu bleiben. (Hier: Ansatzpunkte dafür, dass der geltend gemachte Vorstellungstermin nicht ernst gemeint, sondern nur vorgeschoben worden wäre oder dass sich der Arbeitslose für eine Stelle beworben hätte, von der von vornherein feststand, dass er sie mangels Eignung nicht werde erhalten können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Keine Relevanz kommt dem Umstand zu, dass das Unternehmen, bei dem die Vorstellung erfolgte, erst in einigen Monaten eine Einstellung hat vornehmen wollen und der Frage, ob der Arbeitslose davon gewusst hat. Es war nämlich jedenfalls gerechtfertigt, die Gelegenheit eines angebotenen Vorstellungstermins zu ergreifen und damit Schritte zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu setzen. Daran ändert es nichts, wenn sich der Arbeitslose um eine erst in Zukunft freiwerdende Stelle möglichst frühzeitig bemüht und dabei den Terminwünschen des genannten Unternehmens Rechnung getragen hat.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080247.X01Im RIS seit
06.08.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013