RS Vwgh 2008/7/2 2007/10/0010

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Veröffentlicht am 02.07.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleisten den beschwerdeführenden Parteien keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden, sondern einen Anspruch auf Aufhebung von gesetzwidrigen Bescheiden, die aktuell in ihre Rechtssphäre eingreifen. Eine bloß mit Blick auf in der Zukunft möglicherweise auftretende Rechtsfragen erfolgende und daher abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden kommt daher nicht in Betracht.

(hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Durchführung zweier Veranstaltungen zu bestimmten Terminen erteilt; die Termine sind zwischenzeitlich verstrichen. Selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH könnte die beschwerdeführenden Parteien nicht besser stellen als dies ohne meritorische Erledigung der Fall wäre.)

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100010.X02

Im RIS seit

06.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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