RS Vwgh 2008/7/2 2007/10/0012

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Veröffentlicht am 02.07.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §38;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/10/0201 E 13. Oktober 2004 RS 2 (hier nur erster Satz, dann anschließend: Dier Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages gemäß § 172 Abs. 6 ForstG ist daher nicht von einem vorgängigen Feststellungsbescheid gemäß § 5 Abs. 2 ForstG abhängig.)

Stammrechtssatz

Die Forstbehörde ist berechtigt, die Frage der Waldeigenschaft in einem Verfahren zur Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages als Vorfrage zu beurteilen (vgl. E vom 16. Dezember 1996, Zl. 96/10/0139, mit Hinweis auf Vorjudikatur). § 172 Abs. 6 ForstG ist somit auch dann anwendbar, wenn die Eigenschaft als Windschutzanlage im Sinne des § 2 Abs. 3 ForstG im Rahmen der Vorfragenbeurteilung zutreffend festgestellt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100012.X02

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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