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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Haben die in § 19 Abs 4 Z. 4 ForstG genannten Parteien keine Einwendungen im Sinn dieser Bestimmung erhoben, ist dies mit einem Verlust der Parteistellung im Rodungsverfahren gemäß § 42 AVG verbunden. In einem solchen Fall scheidet die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aus und wäre die Berufung nicht zulässig. Die Rechtsfolge des § 42 Abs. 1 AVG ist nicht nur von den Behörden aller Instanzen, sondern auch von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu beachten (vgl. das in einer Bausache hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2007/05/0241 mwN).
Schlagworte
Fischerei ForstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005100068.X03Im RIS seit
05.08.2008Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011