RS Vwgh 2008/7/2 2005/10/0068

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Veröffentlicht am 02.07.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
ForstG 1975 §19 Abs4 Z4 idF 2002/I/059;

Rechtssatz

Haben die in § 19 Abs 4 Z. 4 ForstG genannten Parteien keine Einwendungen im Sinn dieser Bestimmung erhoben, ist dies mit einem Verlust der Parteistellung im Rodungsverfahren gemäß § 42 AVG verbunden. In einem solchen Fall scheidet die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aus und wäre die Berufung nicht zulässig. Die Rechtsfolge des § 42 Abs. 1 AVG ist nicht nur von den Behörden aller Instanzen, sondern auch von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu beachten (vgl. das in einer Bausache hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2007/05/0241 mwN).

Schlagworte

Fischerei Forstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100068.X03

Im RIS seit

05.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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