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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/08/0159 E 29. Juni 2005 RS 1(Hier: In einem Verfahren betreffend Rückkehrverbot gemäß § 62 Abs 1 iVm § 60 Abs 2 Z 9 FrPolG 2005 hat die Ehefrau des Fremden ihre Angaben über das Vorliegen einer Scheinehe, die die belBeh ihrer Entscheidung zu Grunde legte, widerrufen. Zugleich wurde die neuerliche Einvernahme der Ehefrau beantragt, da sie ihr Verhalten (nämlich die Vornahme falscher Angaben bei den ersten Vernehmungen) zutiefst bedauere und sie sich in ihrer damaligen Gefühlssituation der Tragweite ihrer Handlungen nicht bewusst gewesen sei. Wenn eine Zeugin ihre für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Aussagen im Nachhinein als unrichtig bezeichnet und sie das Vorliegen einer Scheinehe mit näherer Begründung in Abrede stellt, so betrifft dies Tatsachen iSd § 45 Abs 2 AVG, denen für den Ausgang des Verfahrens Bedeutung zukommt. Unter diesen Umständen kann die Behörde nicht in vorwegnehmender Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die Ehefrau des Fremden bei der Richtigstellung ihrer Aussage unglaubwürdig sein werde, sondern sie muss sich durch Aufnahme des beantragten Beweises und Würdigung des Beweisergebnisses eine nachvollziehbare Überzeugung davon verschaffen, welche der möglicherweise voneinander abweichenden Darstellungen der Ehefrau des Fremden glaubwürdig ist bzw. inwieweit sie bei einem Teil dieser Aussagen falsch ausgesagt hat.)Stammrechtssatz
Das Vorliegen von - nach Auffassung der Behörde - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt nicht die Auffassung, die Einvernahme der zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen sei nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (Hinweis E 1.10.2001, 99/10/0279).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBesondere Rechtsgebietefreie BeweiswürdigungVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180432.X01Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009