RS Vwgh 2008/7/3 2005/12/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer

Norm

BLVG 1965 §9 Abs3 idF 2004/176;
GehG 1956 §61 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0148 E 16. März 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Die vom Beschwerdeführer beantragte Einrechnung von Nebenleistungen hätte im Falle der Antragsstattgebung durch Erlassung eines konstitutiven Bescheides zu erfolgen gehabt. Erst bei Vorliegen eines solchen (positiven) Bescheides nach § 9 Abs. 3 BLVG 1965 könnte eine Berücksichtigung der erfolgten Einrechnung bei Bemessung der in § 61 GehG 1956 geregelten Vergütung von Mehrdienstleistungen erfolgen (vgl. hiezu neben den hier ergangenen Vorerkenntnissen vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058, und vom 13. September 2002, Zl. 99/12/0172, insbesondere auch das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120206.X02

Im RIS seit

03.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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