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63/02 GehaltsgesetzNorm
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 2004/176;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/12/0148 E 16. März 2005 RS 1Stammrechtssatz
Die vom Beschwerdeführer beantragte Einrechnung von Nebenleistungen hätte im Falle der Antragsstattgebung durch Erlassung eines konstitutiven Bescheides zu erfolgen gehabt. Erst bei Vorliegen eines solchen (positiven) Bescheides nach § 9 Abs. 3 BLVG 1965 könnte eine Berücksichtigung der erfolgten Einrechnung bei Bemessung der in § 61 GehG 1956 geregelten Vergütung von Mehrdienstleistungen erfolgen (vgl. hiezu neben den hier ergangenen Vorerkenntnissen vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058, und vom 13. September 2002, Zl. 99/12/0172, insbesondere auch das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120206.X02Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
23.10.2008