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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG;Rechtssatz
Die rechtskräftige Bestrafung einer Person nach dem AuslBG wegen Beschäftigung eines Fremden entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes bewirkt keine Bindung in einem gegen diesen Fremden geführten aufenthaltsbeendenden Verfahren, und es stellt eine solche rechtskräftige Bestrafung keine Vorfrage für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG 1997 dar (Hinweis E 13. Dezember 2001, 99/21/0237; E 20. Juni 2002, 2002/18/0110).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005180115.X01Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013