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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs5;Rechtssatz
Die "Begünstigung des Anlassfalles" (Art 140 Abs 7 B-VG) kann dann zum unabwendbaren Nachteil werden, wenn die aufgehobene Regelung anspruchsbegründend war. Sie ist nach ihrer Aufhebung im Anlassfall nicht mehr anzuwenden, was zum Verlust eines Anspruches führen kann. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht befugt, die Anwendbarkeit auf den Anlassfall herbeizuführen (vgl. Mayer, B-VG4, Anm. V.6. zu Art. 140 B-VG mwN).
[Hier: Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Versagung eines Todesfallbeitrages. Durch die Aufhebung des § 51 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 durch den VfGH entfiel die Rechtsgrundlage für einen Todesfallbeitrag. Die Beschwerde musste daher abgewiesen werden.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120193.X01Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017