RS Vwgh 2008/7/3 2008/18/0363

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2008
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §21 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/18/0511 E 3. Juli 2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/18/0940 E 19. Juni 2008 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ein sich unrechtmäßig in Österreich aufhaltender Fremder wäre gemäß § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 MRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthalts vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Privat- und Familienleben erforderlich wäre (Hinweis E 22. April 2008, 2007/18/0523). Selbst wenn private und familiäre Bindungen des Fremden bei entsprechender Art oder Intensität einen gemäß § 21 Abs. 1 NAG 2005 im Ausland gestellten Antrag auf Erteilung einer (gegebenenfalls humanitären iSd Art. 8 MRK) Niederlassungsbewilligung zum Erfolg führen könnten, so müssen für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 über die genannten Bindungen hinaus besondere Umstände vorliegen, die es dem Fremden mit Blick auf den Art. 8 MRK unzumutbar machen, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsbewilligungsverfahrens in sein Heimatland zurückzukehren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180363.X02

Im RIS seit

05.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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