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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §15;Rechtssatz
§ 5 Abs. 2 PG 1965 nimmt in der hier maßgebenden Fassung lediglich auf § 236c Abs. 1 BDG 1979, nicht aber auch auf die Modifikation der Fristen durch § 236b Abs. 1 BDG 1979 Bezug. Dass § 5 Abs. 2 PG 1965 für sich genommen nicht schon auf die durch § 236b Abs. 1 BDG 1979 modifizierten Fristen abstellt, zeigt die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 2b PG 1965. Die den für Bundesbeamte maßgeblichen Bestimmungen des § 15 iVm § 236c Abs. 1 BDG 1979 entsprechenden Bestimmungen (Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung) für Landeslehrer im Verständnis des § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 finden sich im Regelungssystem des § 13 iVm § 115e Abs. 1 LDG 1984. Unzutreffend wäre die Auffassung, wonach die den in § 5 Abs. 2 PG 1965 zitierten Bestimmungen des BDG 1979 entsprechenden Bestimmungen für Landeslehrer § 13a iVm § 115e Abs. 2 LDG 1984 darstellen. Dies folgt schon daraus, dass § 5 Abs. 2 PG 1965 auf ein Ausscheiden aus dem Dienststand durch Erklärung (also für Landeslehrer gemäß § 13 Abs. 1 LDG 1984), nicht aber durch Ruhestandsversetzung über schriftlichen Antrag (wie dies für Landeslehrer im § 13a Abs. 1 erster Satz LDG 1984 vorgesehen ist) abstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120139.X01Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
23.10.2008