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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §15a Abs1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung des wichtigen dienstlichen Interesses im Sinn des § 15a Abs. 1 BDG 1979 ist nicht auf die Schwere der gegen den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarstrafe und auf sein Verschulden abzustellen, sondern darauf, ob das dienstliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes von solchem Gewicht ist, dass die Versetzung des Beschwerdeführers von der Dienststelle weg gerechtfertigt wäre. Eine Versetzung in den Ruhestand ist nicht als (zusätzliche) disziplinäre Sanktion zu sehen, sondern als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines funktionierenden öffentlichen Dienstes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006120217.X03Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
29.04.2014