RS Vwgh 2008/7/3 2006/12/0217

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Veröffentlicht am 03.07.2008
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §15a Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des wichtigen dienstlichen Interesses im Sinn des § 15a Abs. 1 BDG 1979 ist nicht auf die Schwere der gegen den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarstrafe und auf sein Verschulden abzustellen, sondern darauf, ob das dienstliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes von solchem Gewicht ist, dass die Versetzung des Beschwerdeführers von der Dienststelle weg gerechtfertigt wäre. Eine Versetzung in den Ruhestand ist nicht als (zusätzliche) disziplinäre Sanktion zu sehen, sondern als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines funktionierenden öffentlichen Dienstes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006120217.X03

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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