Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; vertretbare Annahme der Begehung einer schweren Körperverletzung; enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Tat und dem behördlichen Einschreiten gegeben; Festnahme durch §177 Abs1 Z1 iVm. §175 Abs1 Z1 und anschließende Anhaltung durch §177 Abs2 StPO gedeckt; Einvernahme eines (während der Nacht) Verhafteten hat in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit; das Anlegen von Handschellen rechtfertigende Situation; Abnahme der Handschellen sogleich im Zeitpunkt der Unterbringung in Hafträumen; keine Verletzung des Art3 MRK; in diesem Punkt Abtretung der Beschwerde an den VwGH, im übrigen Umfang Abweisung des Abtretungsantrages Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; zum Tatbild der Ordnungsstörung nach ArtIX Abs1 Z1 EGVG; vertretbare Annahme einer solchen Ordnungsstörung; Festnahme in §35 litc, anschließende Anhaltung in §36 VStG gedeckt; kein Verstoß gegen Art3 MRK durch Vornahme einer Leibesvisitation; in diesem Punkt Abtretung der Beschwerde an den VwGH, im übrigen Umfang Abweisung des AbtretungsantragesSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Bf. K I durch die an ihr vorgenommene Leibesvisitation und der Bf. Ing. W G durch das Anlegen von Handfesseln in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.
Im übrigen wird der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird vorgebracht, die beiden seit langem befreundeten Bf. hätten sich am 11. November 1985 kurz nach Mitternacht in Wien, ... nach einem Heurigenbesuch auf dem Weg in ein anderes Lokal befunden. Der Bf. Ing. W G habe versucht, die Bf. K I, welche lieber nach Hause gehen wollte, doch noch zu einem weiteren Lokalbesuch zu bewegen. Bei diesem Gespräch sei es keinesfalls zu einer lauten Diskussion oder gar zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen. Plötzlich sei der mit dem Rücken zur Straße stehende Bf. G von hinten von einem unbekannten Mann angefallen worden, der den Bf. in das Gesicht geschlagen habe. Außerdem sei der Bf. von dem Unbekannten mit derartiger Intensität an den Haaren gezogen worden, daß sein an der Stirn implantiertes Haarteil ausgerissen worden sei. Nachdem der Bf. den ersten Schock überwunden gehabt habe, hätte er sich durch eine rasche Drehung von dem harten Griff des unbekannten Angreifers befreien können und habe diesem einen ungezielten Schlag versetzt. Soweit dies dem Bf. heute noch erinnerlich sei, habe der Mann eine Platzwunde oberhalb der Nase davongetragen. Während der Bf. G dem Mann vorgehalten habe, warum er ihn angefallen habe, seien drei Polizeibeamte erschienen. G habe den Polizeibeamten mit ein paar kurzen Worten zu erklären versucht, daß er mit seiner Freundin vom Heurigen gekommen sei und dann plötzlich von dem Mann von hinten angefallen worden sei. Bevor der Bf. noch ausgesprochen gehabt hätte, hätte er einen Polizisten sagen hören: "Gib ihm die Doppelnull!" Dem Bf. seien in der Folge Handschellen angelegt und er abgeführt worden. Ein Grund für die Verhaftung sei ihm nicht genannt worden.
Während der Bf. G zum Funkstreifenwagen gebracht worden sei, habe sich eine Diskussion zwischen der Bf. I und einem der Polizeibeamten entwickelt. In der später von dem Meldungsleger verfaßten Anzeige seien die Äußerungen der Bf. wie folgt wiedergegeben: "Was machen sie, lassen sie den Mann sofort los, er hat doch nichts gemacht. In welchem Land sind wir hier eigentlich? Was haben sie mit dir gemacht, du hast doch nichts getan, lassen sie ihn sofort wieder los, das ist eine Frechheit, was sie sich hier erlauben". Dies habe die Bf. I sicher in erregtem Tonfall geäußert. Nicht richtig sei, daß durch das Schreien in ungebührlicher Weise störender Lärm erregt worden sei und daß dadurch bei zirka 10 Personen Aufsehen und Ärgernis erregt worden sei, wie dies in der Anzeige festgehalten worden sei.
Die Polizeibeamten hätten die Bf. I aufgefordert, sich ins Taxi zu setzen und nach Hause zu fahren. Dieser Aufforderung sei die Bf. nicht nachgekommen, ebensowenig wie einer Aufforderung aufzuhören, störenden Lärm zu erzeugen. Eine förmliche Abmahnung sei nicht erfolgt. Die Bf. I sei ebenfalls verhaftet und wie der Bf. G mit einem Funkstreifenwagen zum Bezirkspolizeikommissariat Döbling gebracht worden.
Seit dem Zeitpunkt der Verhaftung seien die Hände des Bf. G hinter dessen Rücken gefesselt gewesen. Obwohl sich der Bf. sowohl anläßlich seiner Festnahme als auch anläßlich seiner Überführung ins Bezirkspolizeikommissariat ruhig verhalten habe, seien ihm die Handschellen nicht abgenommen worden. Der Bf. habe etwa eine Stunde mit den Handschellen in einer Zelle bleiben müssen; erst anläßlich seiner Verlegung in eine andere Zelle seien ihm dann die Handschellen abgenommen worden.
Zur Bf. I sei eine Polizeibeamtin in die Zelle gekommen und habe ihr befohlen, sich völlig zu entkleiden. Die Bf. sei dieser Aufforderung nachgekommen.
Die Einvernahmen der Bf. durch einen Konzeptsbeamten seien erst um zirka 09.20 Uhr bzw. zirka 09.30 Uhr erfolgt, die Bf. I sei sodann neuerlich einvernommen worden; sie habe schließlich einen Rechtsmittelverzicht auf dem ihr vorgelegten Straferkenntnis (Geldstrafen von je 500 S wegen Verstoßes gegen ArtVIII und ArtIX EGVG) unterfertigt.
Der Bf. G sei in der Folge neuerlich vernommen und ihm vom einvernehmenden Konzeptsbeamten vorgehalten worden, daß er nicht die volle Wahrheit gesagt habe; er solle dies nun endlich tun, sonst bleibe er im Gefängnis. Der Konzeptsbeamten habe dem Bf. vorgehalten, er hätte den ihm unbekannten Mann geschlagen und die Polizeibeamten tätlich angegriffen. Der Bf. habe nicht zuletzt deshalb, weil er gefürchtet habe, wieder in die Zelle abgeführt zu werden, sich bereit erklärt, ein Protokoll zu unterschreiben, wonach der Bf. einem der einschreitenden Polizeibeamten seine Verletzung am Kopf zeigen habe wollen und der Beamte die Bewegung dahingehend mißverstanden habe, daß der Bf. einen tätlichen Angriff starten wolle. Nach Unterfertigung des Protokolles sowie nach Rücksprache des Konzeptsbeamten mit dem Staatsanwalt sei der Bf. um zirka 11.30 Uhr freigelassen worden.
In rechtlicher Hinsicht wird in der Beschwerde vorgebracht, die Bf. I habe sich zwar über das Verhalten der Polizeibeamten erregt, aber nicht geschrieen und es habe sich lediglich eine einzige weitere (unbeteiligte) Person in Sichtweite aufgehalten; es sei daher weder der Tatbestand des ArtVIII EGVG zweiter Fall noch der des ArtIX Abs1 Z1 EGVG erfüllt. Es sei auch keine Abmahnung iS des §35 litc VStG erfolgt. Die Anhaltung der Bf. I bis 09.25 Uhr sei ebenfalls gesetzlich nicht gedeckt gewesen. Aus dem Ablauf des Geschehens sei keinesfalls der eine weitere Anhaltung rechtfertigende Verdacht, die Bf. würde ihr strafbares Verhalten fortsetzen, zu schließen. Sie sei weder vernommen worden noch habe die Behörde sonstige Schritte in die Wege geleitet, welche die Vornahme der Anhaltung erforderlich gemacht hätten.
Die Bf. I sei auch in ihren Rechten "gemäß Art5 Abs2, Art6 Abs3 lita EMRK" verletzt worden, da sie erstmals um zirka 09.30 Uhr über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt worden sei. Überdies sei die Bf. durch den Befehl, sich in der Arrestzelle völlig zu entkleiden, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen worden.
Der Bf. Ing. W G sei von den Organen der Sicherheitsbehörde nicht auf frischer Tat betreten worden, weil die Beamten erst einige Zeit nach Ende der Auseinandersetzung zwischen dem Bf. und dem Unbekannten eingeschritten seien. Eine Verhaftung hätte demgemäß nur dann rechtmäßig ausgesprochen werden können, wenn der Bf. von einem Dritten glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt worden sei und aus der Sicht der einschreitenden Beamten ausreichender Verdacht bestanden habe, der Bf. hätte tatsächlich das Verbrechen der schweren Körperverletzung begangen. Selbst die sichtbare Verletzung des unbekannten Angreifers allein rechtfertige aber noch nicht die Annahme eines dringenden Tatverdachtes, da nicht übersehen werden dürfe, daß sich der Unbekannte auch bei einem Unfall selbst verletzt haben könnte; die Amtsorgane hätten auch die Möglichkeit einer berechtigten Notwehrhandlung des Bf. zu prüfen gehabt. Ausreichende Verdachtsmomente hätten sich allenfalls dann ergeben können, wenn die Polizeibeamten den verletzten Unbekannten befragt und dieser den Bf. glaubhaft einer schweren Körperverletzung beschuldigt hätte. Dadurch, daß die Beamten nicht einmal den Versuch unternommen hätten, an Ort und Stelle eine nähere Klärung des Sachverhaltes vorzunehmen, könne selbst die irrtümliche Annahme eines dringenden Tatverdachtes die Verhaftung nicht rechtfertigen.
Auch die Anhaltung des Bf. bis zirka 11.30 Uhr sei rechtswidrig, da die Behörde offensichtlich bis zirka 9.30 Uhr untätig geblieben sei und keinen richterlichen Haftbefehl eingeholt habe.
Der Bf. G sei auch "in seinem Informationsrecht gemäß Art5 Abs2 und 6 Abs3 lita EMRK" verletzt worden, weil auch er weder über die Gründe seiner Verhaftung noch über die Gründe seiner Verwahrung informiert worden sei.
Die Fesselung des Bf. G sei ohne jede Ankündigung und ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes erfolgt. Dieser Vorgangsweise liege nicht nur eine gröbliche Mißachtung der gesetzlichen Vorschriften durch die Polizeibeamten zugrunde; es trete qualifizierend hinzu, daß der völlig überflüssigen Verhaftung eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Bf. als Person anhafte. Die Vorgangsweise der Beamten, welche dem sich völlig ruhig verhaltenden Bf. die Hände hinter dem Rücken gefesselt hätten und ihn in diesem Zustand im Fahrzeug transportiert sowie anschließend in einer Arrestzelle verwahrt hätten, verstoße gegen Art3 EMRK.
b) Abschließend stellen die Bf. den Antrag, der VfGH möge feststellen, daß
"die Bf. K I in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit durch ihre Verhaftung am 11. 11. 85 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien um zirka 00.20 Uhr und ihre anschließende Verwahrung bis zirka 9.45 Uhr verletzt wurde, weiters die Bf. dadurch, daß sie weder über die Gründe ihrer Festnahme noch über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen informiert wurde, in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art5 Abs2, Art6, Abs3 litab EMRK verletzt wurde und die Bf. durch die Anordnung, sich in der Arrestzelle völlig zu entkleiden, in ihrem Recht, daß niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden darf, verletzt wurde;
der Bf. Ing. W G in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit durch die Verhaftung am 11. 11. 85 um zirka 00.20 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien und seine anschließende Verwahrung bis 11.30 Uhr verletzt wurde, weiters dadurch, daß er weder über die Gründe seiner Festnahme noch über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet wurde, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art5, Abs2, Art6, Abs3 lita
und dadurch, daß ihm anläßlich der Verhaftung Handschellen angelegt wurden, die zirka 2 Stunden lang nicht abgenommen wurden, auch nicht als der Bf. bereits über eine Stunde in der Arrestzelle verwahrt war und sich dort ruhig verhalten hatte, in seinem Recht gemäß Art3 EMRK, keiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt wurde."
In eventu wird beantragt, die Beschwerde dem VwGH abzutreten.
2. Die Bundespolizeidirektion Wien hat als bel. Beh. (vertreten durch die Finanzprokuratur) in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt und im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Am 11. November 1985 um 00.54 Uhr sei die Funkstelle des Informationsdienstes der Bundespolizeidirektion Wien über Notruf um Entsendung einer Funkstreifenbesatzung ersucht worden, da in Wien ... ein Raufhandel stattfinde. Die dort eintreffenden Sicherheitswachebeamten hätten vorerst nur den Taxilenker F R angetroffen, welcher sich als Aufforderer zu erkennen gegeben habe. R habe den Beamten gegenüber angegeben, beim Taxistandplatz Wien ..., wo er mit seinem Wagen gestanden sei, beobachtet zu haben, wie ein Passant eine Frau vor sich hergestoßen und auf sie eingeschlagen habe. Um die Fortsetzung der Tätlichkeiten zu verhindern, sei er aus seinem Taxi ausgestiegen und habe den Mann aufgefordert, mit den Tätlichkeiten gegen die Frau aufzuhören. Dies habe der solcherart Angesprochene aber nur zum Anlaß genommen, ihm einen Faustschlag ins Gesicht zu versetzen. Die Beamten hätten bei R eine blutende Rißquetschwunde unter dem Auge und am Nasenrücken festgestellt; ebenso eine starke Schwellung der linken Gesichtshälfte. Der anschließend gerufene Arzt des Rettungsdienstes habe neben diesen Verletzungen auch den Verdacht auf Nasenbeinbruch diagnostiziert.
Bei einer sofortigen Streifung in der Nähe des Tatortes habe ein Tatverdächtiger, auf den die Beschreibung gepaßt habe, in Begleitung einer Frau in Wien ..., angehalten werden können. Dieser Mann habe, mit dem der Anzeige von F R zugrundeliegenden Sachverhalt konfrontiert, es abgelehnt, sich deswegen zu verantworten. Bei einer sofortigen Gegenüberstellung sei der Mann von R eindeutig als Täter identifiziert worden. Der Verdächtige habe sich nicht ausweisen können. Seine Begleiterin sei ebenfalls nicht bereit gewesen, Angaben zum Sachverhalt zu machen; sie habe sich auch geweigert, Angaben zu seiner Person zu machen. Plötzlich und unvermutet habe der Mann versucht, Bezirksinspektor K durch einen Kopfstoß zu verletzen; dem Beamten sei es jedoch durch einen raschen Schritt nach rückwärts gelungen, dem Stoß auszuweichen.
Da die Einholung eines richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich gewesen sei, aber der Verdacht bestanden habe, daß der Mann dem Anzeiger R durch den Schlag ins Gesicht eine schwere Verletzung zugefügt habe, wofür insbesondere die durch den Rettungsarzt vorgenommene Diagnose gesprochen habe, sei der Mann gemäß §177 Abs1 Z1 iVm. §175 Abs1 Z1 StPO festgenommen worden. Da die Beamten befürchtet hätten, der Festgenommene würde seine Gewalttätigkeiten fortsetzen, seien ihm Handfesseln angelegt und sei seine Überstellung auf das Bezirkspolizeikommissariat Döbling veranlaßt worden.
Während die Beamten den Festgenommenen zum Funkwagen eskortiert hätten, seien sie von seiner Begleiterin fortwährend angeschrieen und lautstark aufgefordert worden, den Festgenommenen sofort loszulassen, da er doch nichts gemacht habe. Die Frau habe versucht, den Festgenommenen von den Beamten wegzuziehen. Als der Tatverdächtige bereits im Funkwagen gesessen sei, sei sie um den Wagen herumgelaufen und habe andauernd geschrieen, daß die Vorgangsweise der Beamten eine Frechheit sei und sie den Festgenommenen sofort loslassen sollten. Das lautstarke Verhalten der Frau habe bei mehreren Personen Aufsehen erregt, die deswegen stehengeblieben seien und den Vorfall beobachtet hätten. Da mehrere Abmahnungen fruchtlos geblieben seien, sei die Frau um 01.25 Uhr gemäß §35c VStG festgenommen und ebenfalls auf das Bezirkspolizeikommissariat Döbling überstellt worden.
Dem Bf. G seien die Handfesseln nach seiner Abgabe in den Arrest abgenommen worden. Die Visitierung der Bf. I sei durch die Polizeibeamtin Bezirksinspektor G H, welche sich mit der Bf. allein in einer Zelle befunden habe, in der Form erfolgt, daß die Bf. aufgefordert worden sei, durch Hochheben und Hinunterschieben ihrer Bekleidung Ober- und Unterkörper freizumachen; die Bf. sei dieser Aufforderung nachgekommen.
Gegen den Bf. G sei ein Vorerhebungsverfahren im Dienste der Strafjustiz wegen des Verdachtes der schweren Körperverletzung und des Angriffs auf einen Beamten, gegen die Bf. I ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. G sei am 11. November 1985 um 09.30 Uhr vom Referenten des Bezirkspolizeikommissariates Döbling als Verdächtiger vernommen worden, wobei der Bf. sowohl die Körperverletzung als auch den tätlichen Angriff gegen den Sicherheitswachebeamten bestritten habe. Anschließend sei in diesem Vorerhebungsverfahren im Dienst der Strafjustiz die Bf. I als Zeugin vernommen worden. Da die Aussagen der beiden Bf. widersprüchlich gewesen seien, sei G anschließend nochmals vernommen worden; ebenso sei Bezirksinspektor K einvernommen worden. Nach Beendigung aller Einvernahmen habe sich der Referent mit dem Journalstaatsanwalt ins Einvernehmen gesetzt, worauf der Bf. G um 11. 15 Uhr entlassen worden sei.
Die Bf. I sei bereits um 09.25 Uhr entlassen worden, nachdem über sie wegen der Verwaltungsübertretungen nach ArtVIII EGVG, zweiter Tatbestand und ArtIX Abs1 Z1 EGVG Strafen in der Höhe von je 500 S verhängt worden seien.
Die Strafverfolgungsbehörde habe die gemäß §270 StGB gegen Ing. W G erstattete Anzeige am 10. Jänner 1986 gemäß §90 StPO zurückgelegt; das Verfahren wegen des Verdachtes gemäß §83 Abs1 StGB sei vom Gericht am 22. Jänner 1986 gemäß §451 Z2 StPO eingestellt worden, da die Voraussetzungen des §42 StGB vorgelegen seien.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Zur Festnahme der Bf.:
a) Der VfGH nimmt als erwiesen an, daß die beiden Bf. am 11. November 1985 kurz nach Mitternacht in der ... in Wien in eine Auseinandersetzung verwickelt waren, welche eine Intensität erreichte, die den (unbeteiligten) Taxilenker F R veranlaßte, sich einzumengen. Der Bf. Ing. W G versetzte daraufhin R einen so heftigen Schlag in das Gesicht, daß R eine stark blutende Rißquetschwunde am Auge erlitt und der (in der Folge herbeigerufene) Arzt der Rettung den Verdacht auf Nasenbeinbruch diagnostizierte. Den kurz nach dem Vorfall eingetroffenen Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien schilderte R den Tathergang und bezeichnete bei einer Gegenüberstellung den (noch) in der Nähe angetroffenen Bf. G als Täter. G lehnte eine Stellungnahme zu dem Vorfall ab, er hatte auch keinen Ausweis bei sich. Der Bf., der sich weiterhin aggressiv verhielt (er versuchte, nach den Angaben des Zeugen Bezirksinspektor D K, mit dem Kopf gegen dessen Gesicht zu stoßen und ging nach der Aussage des Zeugen R auf die Beamten los), wurde um 01.25 Uhr festgenommen, es wurden ihm Handfesseln angelegt, und er wurde in den Funkwagen gebracht.
Die Bf. K I schrie während der Festnahme des Bf. G auf die Beamten ein, sie sollten G wieder loslassen. Auch nachdem G in den Funkwagen gebracht worden war, lief die Bf. um den Wagen herum und setzte ihr Schreien ungeachtet mehrmaliger Abmahnung durch die Beamten fort. Die Bf. I wurde daraufhin ebenfalls festgenommen. Beide Bf. sind sodann auf das Bezirkspolizeikommissariat Döbling gebracht worden.
Zu diesen Feststellungen gelangte der VfGH aufgrund des Inhaltes der bezughabenden Verwaltungsstrafakten der bel. Beh., des Aktes 3 U 3614/85 des Strafbezirksgerichtes Wien, insbesondere aufgrund der gegen die Bf. erstatteten polizeilichen Anzeigen und der Angaben der in den genannten Verfahren vernommenen Zeugen R und Bezirksinspektor K. Den Behauptungen der Bf. vermag der VfGH nicht jene Verläßlichkeit zuzubilligen, welche erforderlich wäre, um darauf Feststellungen stützen zu können. Zunächst besteht nämlich kein erkennbarer Anlaß, am Inhalt der Polizeianzeigen und der Glaubwürdigkeit der Zeugen R und K zu zweifeln. Darüberhinaus fehlt der auch noch in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, die beiden Bf. hätten lediglich ein "Gespräch" geführt, welches der Zeuge R zum Anlaß genommen habe, den Bf. G plötzlich von hinten "anzufallen", ihn in das Gesicht zu schlagen und ihn heftig an den Haaren zu ziehen, in dieser Form jede innere Wahrscheinlichkeit. Sogar die Bf. I hat anläßlich ihrer polizeilichen Vernehmung am 11. November 1985 - abweichend vom späteren Beschwerdevorbringen - angegeben, von G an die Mauer gedrückt worden zu sein, worauf ihr ein Taxilenker (R) habe helfen wollen; daraufhin habe G den Taxilenker aufgefordert, sich herauszuhalten und diesem, als er der Bf. I weiter habe "helfen" wollen, einen Schlag versetzt. Angesichts dieser Widersprüche und Ungereimtheiten erübrigt es sich, auf weitere Divergenzen in den verschiedenen Angaben des Bf. G einzugehen, welche der Bf. nunmehr damit zu erklären versucht, er hätte gehofft, bei bestimmten Eingeständnissen früher aus der Haft entlassen zu werden. Die Bf. I schließlich stellt ihre erregten Äußerungen den Beamten gegenüber an sich nicht in Abrede, auch nicht die Aufforderung der Polizeibeamten, damit aufzuhören; sie will allerdings nicht geschrieen haben. Der VfGH vermag auch diesen Behauptungen - nicht zuletzt aufgrund der geringen Glaubwürdigkeit der Bf. - nicht zu folgen.
b) Da der Bf. G im Dienst der Strafjustiz ohne Vorliegen eines richterlichen Haftbefehls verhaftet und angehalten wurde, ist nach §177 iVm. §175 StPO zu prüfen, ob die Verhaftung in einem der "vom Gesetz bestimmten Fälle" iS des §4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, erfolgt ist (vgl. VfSlg. 7663/1975).
Organe der Sicherheitsbehörden sind zur selbständigen Beurteilung und Wahrnehmung eines Haftgrundes nach Maßgabe des §177 Abs1 StPO befugt. Gemäß Z1 leg. cit. rechtfertigt ein Tatverdacht eine vorläufige Verwahrung durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung des zuständigen Richters dann, wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder anderen Gegenständen betreten wird, die vom Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung daran hinweisen.
Der Bf. G wurde kurz nach der Tat vom Zeugen R glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt. Unter diesen Umständen war die sogleich folgende Festnahme durch §177 Abs1 Z1 StPO iVm. §175 Abs1 Z1 StPO gedeckt; jedenfalls unter diesen Umständen war auch der von dieser Gesetzesbestimmung verlangte enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Tat und dem behördlichen Einschreiten (vgl. hiezu VfSlg. 8816/1980, S 366) gegeben. Die Beamten konnten aufgrund der Angaben des Verletzten, dessen sichtbarer Wunden und der Diagnose des Rettungsarztes vertretbar annehmen, der Bf. G habe F R eine schwere Körperverletzung zugefügt. Subtile Erwägungen materiell-rechtlicher Art, wie sie in der Beschwerde enthalten sind, konnten und brauchten die Beamten hiebei nicht anstellen.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich jedenfalls, daß die Festnahme des Bf. G gesetzmäßig war.
c) Die Behörde stützt die Festnahme der Bf. I auf §35 VStG. Diese Gesetzesbestimmung regelt einen jener Fälle, in denen nach §4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt eine Person in Verwahrung nehmen dürfen. Die Bf. wäre somit durch ihre Festnahme im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit nur verletzt worden, wenn die Festnahme nicht in §35 VStG begründet wäre (s. zB VfSlg. 9368/1982).
Demgemäß war zunächst zu prüfen, ob das hier einschreitende Sicherheitsorgan mit gutem Grund - und damit vertretbar - zur Auffassung gelangen durfte, daß die Bf. die Übertretung nach ArtIX Abs1 Z1 EGVG idF der Nov. BGBl. 232/1977 verübt habe.
Nach der ständigen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (s. zB VfGH 20. Juni 1985 B916/84 mit weiteren Judikaturhinweisen, s. zB auch VfSlg. 10112/1984) ist das Tatbild der Ordnungsstörung nach ArtIX Abs1 Z1 EGVG dadurch gekennzeichnet, daß der Täter ein Verhalten setzt, welches objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen, und daß durch dieses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört wird, was ua. dann der Fall ist, wenn eine Handlung geeignet ist, bei anderen, unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten hervorzurufen.
Nach den oben unter Punkt a) getroffenen Feststellungen besteht kein Zweifel, daß die Bf. I ein solches Verhalten gesetzt hat. Hiebei ist es - entgegen der Auffassung der Bf. - irrelevant, wieviele Personen ihr Verhalten tatsächlich wahrgenommen haben; es genügt vielmehr die objektive Eignung des Verhaltens, Ärgernis zu erregen. Jedenfalls konnten die Beamten bei einem derartigen Benehmen der Bf. vertretbar annehmen, sie verharre in der Begehung der Verwaltungsübertretung nach ArtIX Abs1 Z1 EGVG. Es erübrigt sich daher zu untersuchen, ob auch ein vertretbarer Tatverdacht in Richtung einer weiteren Verwaltungsübertretung (ArtVIII EGVG) vorlag.
Die Festnahme der Bf. I war daher - zumal die Aufforderung, mit der Lärmerregung aufzuhören (für die Abmahnung ist ein bestimmter Wortlaut nicht vorgeschrieben) nach den eigenen Angaben der Bf. erfolglos blieb - ebenfalls gesetzmäßig.
2. Zur Dauer der Haft der Bf.:
Der Bf. G wurde um 11.15 Uhr des 11. November 1985, die Bf. I um 09.25 Uhr dieses Tages enthaftet.
Nach §177 Abs2 StPO ist jeder durch die Sicherheitsbehörde gemäß dem Abs1 dieser Gesetzesstelle in Verwahrung Genommene unverzüglich zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zu seiner weiteren Verwahrung vorhanden sei, sogleich - also noch vor Ablauf der 48stündigen Frist des §4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, - freizulassen, sonst aber binnen 48 Stunden dem zuständigen Gericht einzuliefern. In §36 VStG ist vorgeschrieben, daß der (der Behörde übergebene) Festgenommene spätestens binnen 24 Stunden nach der Übernahme zu vernehmen ist. Es ist nun angesichts der Verfahrensergebnisse unter gebührender Bedachtnahme auf die Begleitumstände des Falles und die von der bel. Beh. gegebene Darstellung der von ihr während der Dauer der Anhaltung der Bf. getroffenen Maßnahmen (s. oben unter Punkt I.2.) nicht zweifelhaft, daß die Bf. nach Durchführung der erforderlichen Einvernahmen aus der Haft entlassen wurden (vgl. VfSlg. 8146/1977 und VfSlg. 9980/1984).
In diesem Zusammenhang ist auf die - sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege maßgebliche - ständige Rechtsprechung des VfGH zur Dauer einer Anhaltung hinzuweisen, wonach an sich zu fordern ist, daß die Einvernahme des (während der Nacht) Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (s. VfSlg. 9208/1981, S 70 f., 9368/1982, S 327 und VfSlg. 10660/1985).
Aus dem Gesagten folgt insgesamt, daß weder der Bf. G noch die Bf. I durch die Dauer ihrer Anhaltung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist.
3. Zur Behandlung der Bf.:
a) Dem Bf. G wurden anläßlich seiner Festnahme Handschellen angelegt. Die Handschellen wurden dem Bf. im Arrest - wie in der Anzeige hervorgehoben wird - sofort abgenommen. Die Behauptung des Bf., die Handschellen seien erst eine Stunde nach seiner Einlieferung in den Arrest entfernt worden, kann der VfGH aus den bereits oben unter Punkt 1.a) angeführten Erwägungen nicht als erwiesen annehmen.
Bei dem festgestellten Sachverhalt kann keine Rede davon sein, daß das Anlegen von Handschellen einen Verstoß gegen Art3 MRK darstellt. Der Bf. G ist zunächst gegen die Bf. I, sodann gegen F R und schließlich gegen den Polizeibeamten K aggressiv vorgegangen und hat R sogar Verletzungen zugefügt. Die Beamten waren unter diesen Umständen gehalten, der Vorgangsweise des Bf. entgegenzuwirken und diese zu beenden. Eine derartige Situation rechtfertigte (auch) das Anlegen von Handschellen (vgl. hiezu VfSlg. 9298/1981, S 415 und 10660/1985), zumal der Bf. im Funkwagen zum Bezirkspolizeikommissariat Döbling gebracht werden sollte (vgl. hiezu VfSlg. 7081/1973, S 437). Ob dabei in jeder Beziehung rechtmäßig vorgegangen wurde, hatte der VfGH nicht zu prüfen. Da die Fesselung nicht unter Umständen geschah, die eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Bf. als Person erkennen ließen, kommt eine vom VfGH allein wahrzunehmende Grundrechtsverletzung keinesfalls in Betracht.
Da auch nicht erwiesen ist, daß die Handschellen verspätet, sondern vielmehr feststeht, das sie sogleich im Zeitpunkt der Unterbringung des Festgenommenen in Hafträumen gelöst (vgl. VfSlg. 8146/1977, S 164) worden sind, ist die behauptete Verletzung des Art3 MRK somit insgesamt nicht gegeben.
b) Die Bf. I mußte vor ihrer Einlieferung in den Arrest zwecks "Visitierung" vor einer Sicherheitswachebeamtin - mit der sie sich zu diesem Zeitpunkt allein in einer Zelle befand - den Ober- und Unterkörper entblößen.
Ein Sicherheitsorgan, das einem neueingelieferten Gefangenen aus Gründen der Sicherheit des Arrestbetriebes befiehlt, sich (teilweise) zu entkleiden und einer Leibesvisitation zu unterwerfen, verletzt nicht zwingend die Verfassungsbestimmung des Art3 MRK (VfSlg. 8580/1979).
Vielmehr verstößt ein derartiger Akt verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt gegen das in Art3 MRK verfassungsgesetzlich statuierte Verbot "erniedrigender Behandlung" nur dann, wenn qualifizierend hinzutritt, daß ihm eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist (vgl. VfSlg. 8145/1977, 8146/1977, 8296/1978, 8580/1979, 8654/1979, 9983/1984, 10546/1985, 10660/1985).
Da die strittige Maßnahme keineswegs unter Umständen stattfand, die eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung der Betroffenen als Person erkennen ließen (die Beamtin beschränkte die Visitation auf das Notwendigste, sie befand sich mit dem Häftling allein im Raum), kommt die im Verfahren vor dem VfGH geltend gemachte Grundrechtsverletzung nach Art3 MRK nicht in Betracht (vgl. insbesondere VfSlg. 10662/1985). Ob die angefochtene Maßnahme rechtmäßig war, hat der VfGH nicht zu entscheiden.
4. Die Behauptung der Bf., über die Gründe für ihre Festnahme nicht in möglichst kurzer Frist informiert worden zu sein, ist vom Ansatz her schon deshalb unzutreffend, weil diese Gründe infolge der vor der Festnahme des Bf. Ing. W G durchgeführten Gegenüberstellung mit der von ihm verletzten Person sowie infolge der Abmahnung der Bf. I vor deren Festnahme auf der Hand lagen. Es braucht daher hier nicht erörtert zu werden, ob das in Art5 Abs2 MRK enthaltene Erfordernis der "möglichst kurzen Frist" vom österreichischen Vorbehalt zu Art5 MRK umfaßt ist und ob diesem Erfordernis durch die in §36 Abs1 VStG sowie in §177 Abs2 StPO vorgesehenen Vernehmungen nicht ohnehin Rechnung getragen ist (vgl. hiezu auch Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, RZ 86).
5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, weil die Bf. durch die bekämpften Amtshandlungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sind.
Eine Abtretung der Beschwerde an den VwGH gemäß Art144 Abs3 B-VG kommt nur hinsichtlich der in Beschwerde gezogenen Behandlung der Bf. während ihrer Anhaltung (s. oben unter Punkt II.3) in Betracht (zur Abtretung der Beschwerde an den VwGH bei behaupteten Verstößen in Richtung des Art3 MRK vgl. zB VfSlg. 9385/1982, S 319).
Im übrigen ist der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH abzuweisen. Der VfGH hat die Gesetzmäßigkeit der Verhaftung und anschließenden Anhaltung sowie deren Modalitäten (einschließlich der Art und Weise der Information der Bf. über die Gründe ihrer Festnahme) schlechthin zu untersuchen (s. VfSlg. 7427/1974, 7499/1975) und sich nicht etwa auf die Frage der Gesetzlosigkeit oder denkunmöglichen Gesetzeshandhabung zu beschränken (s. VfSlg. 8076/1977), sodaß für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung sonstiger - einfachgesetzlich eingeräumter - Rechte kein Raum bleibt. Daraus ergibt sich aber, daß der VfGH zur Entscheidung dieser Sache ausschließlich zuständig ist (s. VfSlg. 8960/1980), eine Abtretung der Beschwerde an den VwGH diesbezüglich also nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
VfGH / Abtretung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, OrdnungsstörungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B930.1985Dokumentnummer
JFT_10138797_85B00930_00