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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Eine amtliche (polizeiliche) Meldung im Inland bildet zwar keinen Beweis für das Bestehen eines (bestimmten) Wohnsitzes oder Aufenthaltes einer Person an einem bestimmten Ort, sie stellt jedoch ein nicht unbedeutendes Indiz für die Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines solchen inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes dar (Hinweis E 20. April 2006, 2003/18/0009). (Hier: "Wohnsitzqualität obdachlos")
Schlagworte
Beweismittel Indizienbeweise indirekter BeweisBeweismittel UrkundenAllgemeinVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005180077.X01Im RIS seit
08.08.2008Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015