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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §74;Rechtssatz
Es liegt im Rahmen des Ermessensspielraumes der belangten Behörde, ob sie durch die Genehmigung von Sonderurlauben eher möglichst vielen geeigneten Bediensteten die Gelegenheit zur Ausbildung im internationalen Krisenmanagement bietet, oder aber, ob sie sich - was der Beschwerdeführer bei einer Ermessensübung zu Unrecht als im Sinne des Gesetzes als geboten erachtet - vorerst auf die vollständige (perfekte) Ausbildung einiger weniger Beamter konzentriert. Beide Vorgangsweisen beinhalten Vor- bzw. Nachteile für das an einer starken Beteiligung österreichischer Beamter an internationalen Kriseneinsätzen bestehende öffentliche Interesse. Welchen Weg eine Dienstbehörde in diesem Zusammenhang zur Verwirklichung desselben einschlägt, liegt in ihrem Ermessensspielraum.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120147.X02Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009