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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/18/0078 E 29. Jänner 2008 RS 1Stammrechtssatz
Das Eingehen einer Ehe zum ausschließlichen Zweck, fremdenrechtlich oder ausländerbeschäftigungsrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen, stellt eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180450.X01Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009