TE Vfgh Beschluss 1986/12/3 WI-13/86

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Veröffentlicht am 03.12.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art144 Abs1 / Allg
RundfunkG §8

Leitsatz

Art141 Abs1 lita, 144 Abs1 B-VG; Bestellung des Generalintendanten des ORF durch das Kuratorium des ORF - keine vor dem VfGH bekämpfbare Wahl; diese Bestellung ist auch kein Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die von B T am 17. September 1986 eingebrachte und sinngemäß auf Art141 B-VG gestützte Anfechtung der "Wahl des ORF - Generalintendanten vom 7. Juni 1986" war - infolge Unzuständigkeit des VfGH - als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei der Bestellung dieses Generalintendanten durch das Kuratorium des Österreichischen Rundfunks (§8 RFG) um keine gemäß Art141 Abs1 lita B-VG vor dem VfGH bekämpfbare Wahl (zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung) handelt.

Selbst eine dem Wortlaut widersprechende Wertung der Eingabe als Beschwerde iS des Art144 Abs1 B-VG könnte an der Unzuständigkeit des VfGH nichts ändern, weil die Bestellung des Generalintendanten - wie bereits in den Entscheidungen VfSlg. 7717/1975 und 8320/1978 der Sache nach ausgeführt - kein Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG ist.

Ob und inwieweit der Einschreiter die Intendantenbestellung vor der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes hätte bekämpfen können (vgl. VfSlg. 8320/1978), war im gegebenen Zusammenhang nicht zu untersuchen.

Schlagworte

Wahlen, VfGH / Wahlanfechtung, berufliche Vertretungen, VfGH / Zuständigkeit, Rundfunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:WI13.1986

Dokumentnummer

JFT_10138797_86WI0013_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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