Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 2004/I/176;Rechtssatz
Ein Antrag auf gesonderte Feststellung der Einrechnung einer Nebenleistung ist unzulässig, wenn sich der Anspruch auf Einrechnung (unmittelbar) aus dem Gesetz (BLVG) bzw. einer Verordnung (Einrechnungsverordnung) ergibt, weil ein anderes Verfahren zur Verfügung steht, in dem diese Frage geklärt werden kann, nämlich das besoldungsrechtliche Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit der Mehrdienstleistung nach § 61 Abs. 1 GehG (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0135, oder vom 16. März 2005, Zl. 2001/12/0221).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120206.X01Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
23.10.2008