RS Vwgh 2008/7/3 2006/12/0217

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Veröffentlicht am 03.07.2008
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §15a Abs1;
BDG 1979 §38 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Aus § 15a Abs. 1 iVm § 38 Abs. 3 Z. 4 BDG 1979 und der dadurch wohl gebotenen Abwägung wichtiger dienstlicher Interessen gegen das Interesses des Beamten an einem Verbleib im Aktiv-Dienststand lässt sich nicht ableiten, dass die Dienstbehörde als "schonendste Variante" und Alternative zu einer Versetzung in den Ruhestand die Betrauung mit einer HÖHERWERTIGEN (Leitungs-)Funktion in Betracht zu ziehen hätte, zumal ihr nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie dem Beschwerdeführer in Anbetracht seines Verhaltens die Eignung für eine Leitungsfunktion absprach, sodass die Überlegungen des Beschwerdeführers über seine Bewerbung um eine ausgeschriebene Leitungsfunktion und seine Qualifikation jeglicher Relevanz entbehren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006120217.X04

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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