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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten - also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstücks - erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung erlassen wurde (vgl. die bei Ritz, BAO3, in Tz 2 zu § 96 angeführte hg. Rechtsprechung). [Hier: Die Erledigung vom 20. April 2007 enthält in ihrer Präambel den Hinweis darauf, dass sie sich auf den Beschluss des Gemeinderates vom 19. April 2007 gründet; überdies wird in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer Vorstellung verwiesen. Damit ist diese Erledigung unter Bedachtnahme auf die erwähnten Grundsätze dem Gemeinderat zuzurechnen. Dem steht auch nicht die Ausfertigung durch die Bürgermeisterin entgegen, zumal sie in dieser Funktion für die Ausfertigung von Berufungsbescheiden des Gemeinderates zu sorgen hat (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 98/06/0219, mwN).]
Schlagworte
BehördenbezeichnungUnterschriftIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007170175.X01Im RIS seit
26.08.2008Zuletzt aktualisiert am
29.06.2010