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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §1 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass im Spruch des Bescheides ein ausdrücklicher Hinweis darauf fehlt, dass es sich bei der angeführten Zufahrt um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, macht den Bescheid noch nicht rechtswidrig. Dies ist kein Tatbestandsmerkmal des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 1 StVO 1960 und daher zur Konkretisierung der Tat iSd § 44a Z 1 VStG nicht in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen. Es genügt insofern bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG die Bezeichnung des Tatortes, die eine rechtliche Wertung, ob dieser als eine Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist, ermöglicht (Hinweis E 9. Mai 1990, 89/02/0218).
Schlagworte
Straße mit öffentlichem Verkehr "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008020131.X02Im RIS seit
23.07.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008