RS Vwgh 2008/7/4 2008/02/0131

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Veröffentlicht am 04.07.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass im Spruch des Bescheides ein ausdrücklicher Hinweis darauf fehlt, dass es sich bei der angeführten Zufahrt um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, macht den Bescheid noch nicht rechtswidrig. Dies ist kein Tatbestandsmerkmal des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 1 StVO 1960 und daher zur Konkretisierung der Tat iSd § 44a Z 1 VStG nicht in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen. Es genügt insofern bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG die Bezeichnung des Tatortes, die eine rechtliche Wertung, ob dieser als eine Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist, ermöglicht (Hinweis E 9. Mai 1990, 89/02/0218).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008020131.X02

Im RIS seit

23.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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