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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/17/0073 E 4. Juli 2008Rechtssatz
Nach der hg. Rechtsprechung betreffend die Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft entlastet eine bloß interne Aufgabenverteilung das Vorstandsmitglied nicht (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2001, Zl. 99/13/0035, und vom 19. Oktober 2004, Zl. 2004/03/0102). Die Unzuständigkeit des Vorstandsmitglieds nach der Geschäftsverteilung für die einzelnen Vorstandsmitglieder konnte von vornherein keine grundsätzliche Entlastung des Vorstandsmitglieds von der Verantwortung für die Entscheidungen bewirken, die in jenem Unternehmen getroffen wurden, dessen zur Vertretung nach außen berufenes Organ er war (vgl. auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, § 9 VStG, E 116 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochen hat, stellt der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weiteres Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung der Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten ein zur Entlastung im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG untaugliches Vorbringen dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 96/07/0097).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008170072.X02Im RIS seit
01.10.2008Zuletzt aktualisiert am
01.08.2012