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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/17/0025 E 4. Juli 2008Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/17/0139 E 27. November 2000 RS 2Stammrechtssatz
In einem Fall, in welchem unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Begründung des Bescheides eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten, also ein Vergreifen im Ausdruck und damit eine berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit gegeben ist, kann nicht von einem (unzulässigen) Umdeuten, sondern von einem (zulässigen und gebotenen) "Deuten" des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden, bzw steht die Anführung eines unrichtigen Bescheidadressaten einer derartigen Deutung nicht entgegen (Hinweis E 25. Juni 1996, 94/17/0419). Ein solcher Fall liegt insb auch dann vor, wenn ein Bescheid an eine Verfahrenspartei unter der Bezeichnung ihres nicht protokollierten Unternehmens adressiert wird. Dies gilt auch dann, wenn in dieser gewählten Bezeichnung zwar der Vorname der Partei nicht aufscheint, aber insb auf Grund der von der Partei benützten Geschäftsstampiglie zumindest für sie selbst nicht zweifelhaft sein konnte, wer der Adressat der ihr zugestellten Erledigung war (Hinweis E 31. Mai 2000, 97/08/0586).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseSpruch und BegründungOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008170026.X01Im RIS seit
26.08.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009