RS Vwgh 2008/7/4 2005/17/0170

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Veröffentlicht am 04.07.2008
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L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101;
LAO OÖ 1996 §77 Abs1;

Rechtssatz

Der an den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau gerichtete Bescheid des Gemeinderates enthielt keinen Hinweis auf § 77 Abs. 1 Oö LAO. Zur wirksamen Erlassung dieses Bescheides durch Zustellung an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wäre es daher erforderlich gewesen, abweichend von seiner materiellen Adressierung an beide Ehegatten die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen. Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung der Erledigungen der Gemeindebehörde an beide Ehegatten allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1996, Zl. 94/17/0320).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005170170.X01

Im RIS seit

19.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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