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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/17/0089 E 25. Jänner 1991 RS 1(Hier: Gilt auch für § 212 OÖ LAO)Stammrechtssatz
"Sache" iSd § 224 Abs 1 Wr LAO (ebenso wie iSd § 289 Abs 1 BAO oder des § 66 Abs 4 AVG) ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Beh erster Instanz gebildet hat. Die Abgabenbeh zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. Ein Verstoß dagegen belastet den Berufungsbescheid mangels funktioneller Zuständigkeit der Berufungsbehörde im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (Hinweis E 22.1.1981, 2087/79).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007170175.X02Im RIS seit
26.08.2008Zuletzt aktualisiert am
29.06.2010