RS Vwgh 2008/7/4 2006/17/0060

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Veröffentlicht am 04.07.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Nach § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat (ex tunc-Wirkung). Das bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/1505, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006170060.X01

Im RIS seit

19.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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