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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3;Rechtssatz
Nach § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat (ex tunc-Wirkung). Das bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/1505, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006170060.X01Im RIS seit
19.11.2008Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012