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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0022 E 3. August 2004 RS 7(hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Ob eine Rechnung (ein sonstiger Abrechnungsbeleg) zum Vorsteuerabzug berechtigt, bedarf auf den jeweiligen Beleg bezogener Feststellungen. Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmer mit einer "größeren Anzahl" von Honorarempfängern abrechnet. Überlegungen der Verfahrensökonomie mögen Erhebungen hinsichtlich geringfügiger Beträge unzweckmäßig erscheinen lassen. Die rechtliche Folgerung verwaltungsökonomischer Gesichtspunkte kann allerdings nicht darin bestehen, sich über vorgelegte Beweismittel hinwegzusetzen und Abgaben im Schätzungswege festzusetzen. Nach der Lage des Beschwerdefalles ist es nicht zu beanstanden, wenn die Abgabenbehörde mangels steuerlicher Erfassung einzelner Honorarempfänger zur Feststellung gelangt ist, eine Berechtigung dieser Personen zum Steuerausweis habe nicht bestanden. Solcherart ist aber nicht zu erkennen, warum es den Abgabenbehörden nicht möglich gewesen sein sollte, entsprechende Datenabfragen hinsichtlich aller zu beanstandenden Belege vorzunehmen und dem Abgabepflichtigen das Ergebnis dieser Erhebungen zur Vorlage allenfalls weiterer Beweismittel zur Kenntnis zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005130042.X01Im RIS seit
18.08.2008Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008