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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §224;Rechtssatz
Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen stellen für den Verwaltungsgerichtshof keine maßgebende Rechtsquelle dar (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 9. März 2005, 2001/13/0062). Sie begründen weder objektive Rechte noch subjektive Ansprüche des Steuerpflichtigen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2006, 2006/14/0002, und - ausdrücklich zu den ESt-Richtlinien - vom 28. Jänner 2003, 2002/14/0139). Ein im Einzelnen erlassgetreues Verhalten ist allerdings gegebenenfalls im Rahmen einer Ermessensübung zur Erlassung eines Haftungsbescheides mitzuberücksichtigen (vgl. etwa das zu den mit den §§ 93 und 95 EStG 1988 insoweit vergleichbaren Bestimmungen der §§ 99 und 100 EStG 1988 ergangene hg. Erkenntnis vom 27. November 2003, 2003/15/0087).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren ErlässeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenErlassEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004130175.X02Im RIS seit
18.08.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013