RS Vwgh 2008/7/9 2004/13/0175

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Veröffentlicht am 09.07.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §224;
B-VG Art130 Abs2;
EStG 1988 §100;
EStG 1988 §93;
EStG 1988 §95;
EStG 1988 §99;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen stellen für den Verwaltungsgerichtshof keine maßgebende Rechtsquelle dar (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 9. März 2005, 2001/13/0062). Sie begründen weder objektive Rechte noch subjektive Ansprüche des Steuerpflichtigen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2006, 2006/14/0002, und - ausdrücklich zu den ESt-Richtlinien - vom 28. Jänner 2003, 2002/14/0139). Ein im Einzelnen erlassgetreues Verhalten ist allerdings gegebenenfalls im Rahmen einer Ermessensübung zur Erlassung eines Haftungsbescheides mitzuberücksichtigen (vgl. etwa das zu den mit den §§ 93 und 95 EStG 1988 insoweit vergleichbaren Bestimmungen der §§ 99 und 100 EStG 1988 ergangene hg. Erkenntnis vom 27. November 2003, 2003/15/0087).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren ErlässeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenErlass

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004130175.X02

Im RIS seit

18.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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