RS Vwgh 2008/7/9 2005/13/0142

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Veröffentlicht am 09.07.2008
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Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/13 Studienförderung

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
StudFG 1992 §17;

Rechtssatz

Das FLAG enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs. 1 lit. b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG, welche Bestimmung aber auch keine abschließende Definition des Studienwechsels enthält. Es ist somit zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005130142.X02

Im RIS seit

27.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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