RS Vwgh 2008/7/9 2005/13/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/13/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0055 E 29. Jänner 2003 RS 2(hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Wie von Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Tz 40 zu § 8 KStG 1988, zutreffend dargestellt wird, führt die Erscheinungsform überhöhter Ausgaben zu einer Aufwandskürzung, die zu geringer Einnahmen hingegen zu einer Einnahmenerhöhung. Welche Erscheinungsform der verdeckten Ausschüttung vorliegt, ist nach dem Veranlassungsprinzip zu beantworten. Bestand bei einem Rechtsgeschäft von vornherein die Absicht der Vorteilszuwendung, dann war schon dieser Vorgang nicht betrieblich veranlasst und der damit verbundene Aufwand verdeckte Ausschüttung. Handelte es sich hingegen um ein zunächst betrieblich veranlasstes Rechtsgeschäft und kam es erst in späterer Folge zu einer Umwidmung in eine Vorteilszuwendung, dann sind die fehlenden Einnahmen verdeckte Ausschüttung, wird von den genannten Autoren zutreffend dargestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005130020.X01

Im RIS seit

18.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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