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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;Rechtssatz
Allein der Umstand, dass das KHStG und das UniStG von Studienrichtungen, die Rechtsvorschriften betreffend Konservatorien aber von Hauptstudiengängen sprechen, bedeutet noch nicht zwingend, dass ein Wechsel vom Konservatorium zu einer Universität einen Studienwechsel darstellt. Im übrigen spricht § 24 StudFG (Studienerfolg an Konservatorien) selbst von einer Beurteilung aus allen Hauptfächern der jeweiligen "Studienrichtung". [Hier: Vor dem Hintergrund der Rechtslage und des Zweckes der Familienbeihilfe für volljährige Kinder ist die besondere Fallkonstellation zu berücksichtigen, dass das vom Sohn des Beschwerdeführers konkret betriebene Studium am Konservatorium zur Lehrbefähigung geführt und diese den ersten Studienabschnitt und die erste Diplomprüfung des konkret betriebenen Studiums an der Universität ersetzt hätte. Wenn - den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge - dem Sohn des Beschwerdeführers auf Grund der erfolgreichen Zulassungsprüfung an der Universität ein früherer Wechsel der Studieneinrichtung möglich war, so ist bei insoweit gegebener Gleichwertigkeit dieser beiden Studien der Wechsel der Studieneinrichtung nicht als Studienwechsel anzusehen. Es wäre unsachlich und widerspräche der Forderung nach einem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg, ein zeitlich hintereinander liegendes Absolvieren der Studien an den beiden Studieneinrichtungen zu verlangen, wenn mit einem früheren Wechsel der Studieneinrichtung das selbe Ausbildungsergebnis (Lehrbefugnis durch Absolvierung des Studiums am Konservatorium oder Lehrbefugnis durch Absolvierung des ersten Studienabschnittes an der Universität) erreicht würde.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005130142.X05Im RIS seit
27.08.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013