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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs4 Z2 idF 1993/818;Rechtssatz
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 hat zwar nicht zur Tatbestandsvoraussetzung, dass der Kauf der Gesellschaftsanteile ausschließlich zum Zwecke des Erwerbs von Verlustabzügen erfolgt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2005, 2001/14/0135). Mit dieser Regelung sollte allerdings Bestrebungen entgegengetreten werden, Verluste zum Gegenstand von Erwerbsvorgängen zu machen. Die Regelung schaffe daher - so die ErläutRV zu § 8 KStG 1988, 622 BlgNR XVII. GP, 18 - "für Extremfälle, in denen eine vollkommene Strukturänderung einer Körperschaft mit einer Veränderung der Eigentümerstellung auf entgeltlicher Grundlage im Zusammenhang steht, eine Rechtsgrundlage zur Versagung des Verlustvortragsrechtes bei der zivilrechtlich ident bleibenden Körperschaft".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005130045.X01Im RIS seit
18.08.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013