RS Vwgh 2008/7/9 2004/13/0141

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Veröffentlicht am 09.07.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §36 Abs8;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch Gegenschriften, die zwar nach Ablauf der zu ihrer Erstattung gesetzten Frist, aber noch vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof einlangen, zu berücksichtigen, weil es dem Sinn des VwGG zuwiderliefe, Akten oder Gegenschriften, die zwar nach Ablauf der Vorlagefrist, jedoch vor der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof bei diesem eingelangt sind, nicht zu berücksichtigen (vgl. z.B. das - ebenfalls abweisende - hg. Erkenntnis vom 15. September 2006, 2004/04/0018). Aus einer verspäteten Einbringung einer Gegenschrift kann damit beispielsweise auch kein Rechtsnachteil im Sinne des Wiedereinsetzungstatbestandes nach § 46 Abs. 1 VwGG erwachsen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Dezember 1993, 93/11/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004130141.X01.1

Im RIS seit

30.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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