RS Vwgh 2008/7/9 2005/13/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2008
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs4 Z2 idF 1993/818;

Rechtssatz

Die Änderung der Gesellschafterstruktur muss auf entgeltlicher Grundlage vor sich gehen. Dies bedeutet, dass bei einer Änderung der Gesellschafterstruktur auf Grund einer Erbschaft oder einer Schenkung, und zwar auch bei gleichzeitiger Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur, kein Mantelkauf vorliegen kann (vgl. z.B. Quantschnigg, Der Verlustabzug im KStG 1988, ÖStZ 1989, 43, sowie Wolf, Steuerliche Strategien gegen den Mantelkauftatbestand, SWK-H 7/2003, S 257). Allerdings stellt ein Kauf der Anteile um einen symbolischen Betrag ein entgeltliches Rechtsgeschäft dar. Gleiches gilt, wenn sich für eine an sich unentgeltliche Anteilsübertragung ein wirtschaftlicher Ausgleichsposten finden lässt (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly/Renner, KStG 1988, Tz 292 zu § 8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005130045.X02

Im RIS seit

18.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten