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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs4 Z2 idF 1993/818;Rechtssatz
Die Änderung der Gesellschafterstruktur muss auf entgeltlicher Grundlage vor sich gehen. Dies bedeutet, dass bei einer Änderung der Gesellschafterstruktur auf Grund einer Erbschaft oder einer Schenkung, und zwar auch bei gleichzeitiger Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur, kein Mantelkauf vorliegen kann (vgl. z.B. Quantschnigg, Der Verlustabzug im KStG 1988, ÖStZ 1989, 43, sowie Wolf, Steuerliche Strategien gegen den Mantelkauftatbestand, SWK-H 7/2003, S 257). Allerdings stellt ein Kauf der Anteile um einen symbolischen Betrag ein entgeltliches Rechtsgeschäft dar. Gleiches gilt, wenn sich für eine an sich unentgeltliche Anteilsübertragung ein wirtschaftlicher Ausgleichsposten finden lässt (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly/Renner, KStG 1988, Tz 292 zu § 8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005130045.X02Im RIS seit
18.08.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013