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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/16/0164 B 25. Oktober 2006 RS 2Stammrechtssatz
Es obliegt dem Beschwerdevertreter und nicht der Mitarbeiterin, zu entscheiden und zu kontrollieren, in welcher Anzahl von Ausfertigungen eine Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof vorzulegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008160073.X02Im RIS seit
30.12.2008Zuletzt aktualisiert am
26.03.2013