RS Vwgh 2008/7/10 2008/16/0073

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Veröffentlicht am 10.07.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/16/0164 B 25. Oktober 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Es obliegt dem Beschwerdevertreter und nicht der Mitarbeiterin, zu entscheiden und zu kontrollieren, in welcher Anzahl von Ausfertigungen eine Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof vorzulegen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008160073.X02

Im RIS seit

30.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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