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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GEG §9 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Stundung der Gerichtsgebühren bis September 2007 beantragt. Die diesen Antrag abweisende Entscheidung der belangten Behörde betrifft demnach nur diesen Zeitraum. Dieser war zwar im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch nicht abgelaufen, weshalb die Beschwerdeerhebung zulässig war; im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde war er allerdings bereits verstrichen. In der Beschwerde wird kein Vorbringen erstattet, das der Annahme entgegensteht, dem Beschwerdeführer sei bis zum beantragten Ende des Stundungszeitraumes faktisch eine Stundung gewährt worden; Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage. Im Beschwerdefall ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des beantragten Stundungszeitraumes in den Genuss der von ihm gewünschten Zahlungserleichterung gekommen ist. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung der vorliegenden Beschwerde - nach Ablauf des Stundungszeitraumes - ist somit weggefallen. Daraus wiederum ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid gegenstandslos geworden ist. Die Beschwerde war somit wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses (materielle Klaglosstellung) in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160138.X02Im RIS seit
30.12.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009