RS Vwgh 2008/7/10 2008/16/0073

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Veröffentlicht am 10.07.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2007, 2006/15/0166). In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind (vgl. den erwähnten Beschluss vom 24. September 2007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008160073.X03

Im RIS seit

30.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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