RS Vwgh 2008/7/10 2005/16/0077

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Veröffentlicht am 10.07.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

FinStrG §33 Abs1;
TabStG 1995 §27 Abs2;
TabStG 1995 §29 Abs1;

Rechtssatz

Der Abgabentatbestand des § 27 Abs. 2 TabakStG ist dann erfüllt, wenn sich die Zweckbestimmung von Tabakwaren, die zunächst nicht für gewerbliche Zwecke in das Steuergebiet verbracht wurden, nach deren Verbringen ändert. Die von dem der Abgabenverkürzung hinsichtlich der Tabaksteuer Beschuldigten zugestandene Verwendung der Zigarren als Demonstrationsobjekte für die Funktionsweise von Humidoren stellt eine - der Steuerfreiheit nach § 29 Abs. 1 TabakStG schädliche - Verwendungsänderung der ins Steuergebiet verbrachten Zigarren dar. (Hier: Der Beschuldigte vertreibt in seinem Geschäft in Wien Raucherzubehör und Humidore.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005160077.X01

Im RIS seit

26.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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