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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt nach § 187 FinStrG das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen voraus. Die Feststellung dieser Umstände ist keine Frage des Ermessens, sondern der objektiven Sachverhaltsermittlung. Hat die Behörde berücksichtigungswürdige Umstände festgestellt, ist ihr der Weg zu der nach dem Gesetz in weiterer Folge zu treffenden Ermessensentscheidung eröffnet, welche sich in den Grenzen halten muss, die das Gesetz dem Ermessen zieht, wobei § 187 FinStrG der Behörde einen besonders weiten Ermessensspielraum zur Verfügung stellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/15/0042, mwN). Der Rüge, die Behörde habe die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des um gnadenweise Nachsicht der Geldstrafe Ansuchenden nicht ausreichend berücksichtigt, ist entgegenzuhalten, dass die Behörde zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die wirtschaftliche Situation für sich allein noch keinen berücksichtigungswürdigen Grund darstellt, weil im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe tritt. Aber auch der Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafe stellt für sich noch keinen gnadenwürdigen Grund dar, handelt es sich doch dabei um eine vom Gesetz für alle Fälle dieser Art angeordnete Rechtsfolge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1992, Zl. 91/15/0071, mwN).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160092.X01Im RIS seit
26.08.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009