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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Projektes "Pumpe K." unter näher genannten Bedingungen und Auflagen erteilt. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei (als Betreiberin einer Wasserversorgungsanlage), der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, wurde insbesondere damit begründet, es sei mit der Ausübung der Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil durch die "verordnete Errichtung" bis 1. Juli 2011 und durch den Betrieb des Projektes "Pumpe K." ein allfälliger Beschwerdeerfolg vereitelt würde. Durch das Einpumpen von D.-Wasser in den Speicher S. würde die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Beeinträchtigung des Gewässers gegeben sein, welche nachträglich mit vernünftigen Mitteln nicht beseitigt werden könne. Die beschwerdeführende Partei zeigt mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen keinen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil auf, der für sie aktuell mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre, zumal mit einer von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Beeinträchtigung erst ab Inbetriebnahme des Speicherbetriebes allenfalls zu rechnen wäre.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070014.A01Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008