Index
63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; keine Rechtsverletzung im Anlaßfall (Abweisung eines Abfertigungsantrages) nach Aufhebung der Z2 in dem als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung stehenden §26 Abs3 des GehaltsG 1956 in ArtII Z4 der "23. Ergänzung zum LandesbeamtenG und Landesbeamtengesetznovelle 1985", LGBl. für OÖ 41/1985, als verfassungswidrig mit Erk. VfSlg. 11155/1986; Fehlen jeglicher Rechtsgrundlage für die Zuerkennung einer AbfertigungSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Bf., welcher aus dem Dienstverhältnis als oberösterreichischer Landesbeamter austrat, beantragte am 27. April 1984 die Gewährung einer Abfertigung. Er begründete dieses Begehren - sinngemäß auf das Wesentliche zusammengefaßt - damit, daß er aus dem Landesdienst austrete, um sich - insbesondere durch die Haushaltsführung - seinem 1974 geborenen Sohn zu widmen; die Beschränkung des Abfertigungsanspruchs auf weibliche Beamte verletze den Gleichheitsgrundsatz.
Die OÖ Landesregierung wies den Antrag mit Bescheid vom 14. Mai 1984 "gemäß §26 Abs2 litb und Abs3 des als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Gehaltsgesetzes 1956" (- damit ist die durch die "6. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz", LGBl. 18/1961, herbeigeführte Fassung dieses Paragraphen gemeint -) unter Darlegung der Gesetzeslage ab.
2. Dieser Bescheid der OÖ Landesregierung ist Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Bf. eine Verletzung des Gleichheitsrechtes behauptet, weil die von der bel. Beh. herangezogene Gesetzesbestimmung dem Gleichheitsgebot widerspreche. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
II. Der VfGH leitete aus Anlaß der Beschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen das Gesetzesprüfungsverfahren G178/86 ein; in diesem Prüfungsverfahren hob der Gerichtshof mit dem am 3. Dezember 1986 gefällten Erk. in ArtII Z4 der "23. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz und Landesbeamtengesetznovelle 1985", LGBl. für OÖ 41/1985, die Z2 in dem als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung stehenden §26 Abs3 des Gehaltsgesetzes 1956 als verfassungswidrig auf.
III. Der VfGH hat erwogen:
Zunächst verweist der Gerichtshof auf die Entscheidungsgründe seines eben erwähnten Erk. G178/86, denen zufolge der angefochtene Bescheid so zu werten ist, als ob er aufgrund der durch die "23. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz und Landesbeamtengesetznovelle 1985", LGBl. 41, herbeigeführten Fassung der Z2 im §26 Abs3 des GehaltsG 1956 erlassen worden wäre.
Gemäß Art140 Abs7 B-VG sind vom VfGH aufgehobene Bestimmungen eines Gesetzes im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung hat aber offenkundig nichts daran geändert, daß für die Zuerkennung einer Abfertigung an den Bf. jegliche Rechtsgrundlage fehlt. Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, daß sich die Anwendung der aufgehobenen Bestimmung als nachteilig für die Rechtsstellung des Bf. erweist. Demnach ist der Bf. durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Mangels jeglicher Rechtsgrundlage für die Zuerkennung einer Abfertigung an den Bf. ist es auch ausgeschlossen, der bel. Beh. vorzuwerfen, sie habe bei der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Abweisung des Antrags des Bf. einem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Ebenso ist der Vorwurf eines willkürlichen, allenfalls eine Verletzung des Gleichheitsrechtes bewirkenden Vorgehens oder eines sonstigen Verhaltens ausgeschlossen, durch das die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes des Bf. bewirkt worden sein könnte (vgl. dazu VfSlg. 10304/1984).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B587.1984Dokumentnummer
JFT_10138796_84B00587_00