RS Vwgh 2008/7/16 AW 2008/07/0016

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Veröffentlicht am 16.07.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §1 Abs3 Z1;
AWG 2002 §73 Abs1 Z1;
AWG 2002 §78 Abs9;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 - Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde dem Beschwerdeführer ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 erteilt, die auf näher genannten Grundstücken aufgestellten bzw. als Pfosten der Umzäunung (Pferdekoppel) verwendeten Bahnschwellen ordnungsgemäß binnen einer bestimmten Frist zu entfernen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen einer bestimmten Frist dem Behandlungsauftrag zu entsprechen und die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages der Bezirkshauptmannschaft unter Beilage der Entsorgungsnachweise binnen einer weiteren Frist schriftlich anzuzeigen. Ausführungen dazu, dass schon das von der belangten Behörde geltend gemachte zwingende öffentliche Interesse einer Hintanhaltung einer möglichen Gesundheitsgefährdung von Menschen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen steht.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070016.A01

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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