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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §1 Abs3 Z1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 - Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde dem Beschwerdeführer ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 erteilt, die auf näher genannten Grundstücken aufgestellten bzw. als Pfosten der Umzäunung (Pferdekoppel) verwendeten Bahnschwellen ordnungsgemäß binnen einer bestimmten Frist zu entfernen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen einer bestimmten Frist dem Behandlungsauftrag zu entsprechen und die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages der Bezirkshauptmannschaft unter Beilage der Entsorgungsnachweise binnen einer weiteren Frist schriftlich anzuzeigen. Ausführungen dazu, dass schon das von der belangten Behörde geltend gemachte zwingende öffentliche Interesse einer Hintanhaltung einer möglichen Gesundheitsgefährdung von Menschen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen steht.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070016.A01Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008