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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §10 Abs2 idF 2003/I/101;Rechtssatz
Mit dem Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zlen. 2006/20/0794, 0795, wurden die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenats, mit welchen den Eltern der Fremden Asyl gewährt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Verwaltungsverfahren über die Asylanträge der Eltern der Fremden sind daher mit Wirkung ex tunc wieder offen. Der vom Bundesminister für Inneres angefochtene Bescheid vom 30. Oktober 2007, mit dem der Berufung der Fremden gegen die Ablehnung ihres Asylantrages stattgegeben wurde und dessen Begründung ausschließlich auf § 10 AsylG gestützt wird, ist insofern vor Entscheidung über die Asylanträge jener Familienangehörigen ergangen, deren Asylberechtigung Voraussetzung für die Asylgewährung an das Kind ist (§ 10 Abs. 2 AsylG). Der zuletzt genannte angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007191219.X01Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009