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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §65;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/21/0383 E 24. Oktober 2007 RS 1(Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag des Fremden, das gegen ihn bestehende befristete Rückkehrverbot aufzuheben, gemäß § 65 Abs 1 Fr PolG 2005 ab. Nunmehr wurde dem Fremden Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, was gemäß § 65 Abs 2 FrPolG 2005 dazu führte, dass damit das Rückkehrverbot außer Kraft getreten ist.Der Fremde könnte daher im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine bessere Rechtsposition erreichen als sie ihm mittlerweile zukommt, weshalb sein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde weggefallen ist.)Stammrechtssatz
Die nach § 65 FrPolG 2005 vorgenommene Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes wirkt nicht "ex tunc", sondern "ex nunc". Durch die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes wird dieses nicht rückwirkend, sondern erst mit dem Zeitpunkt der Erlassung des aufhebenden Bescheides aus dem Rechtsbestand beseitigt, womit dessen Geltung bis zu diesem Zeitpunkt nicht berührt wird.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210086.X01Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009