RS Vwgh 2008/7/17 2007/21/0086

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Veröffentlicht am 17.07.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §65;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/21/0383 E 24. Oktober 2007 RS 1(Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag des Fremden, das gegen ihn bestehende befristete Rückkehrverbot aufzuheben, gemäß § 65 Abs 1 Fr PolG 2005 ab. Nunmehr wurde dem Fremden Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, was gemäß § 65 Abs 2 FrPolG 2005 dazu führte, dass damit das Rückkehrverbot außer Kraft getreten ist.Der Fremde könnte daher im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine bessere Rechtsposition erreichen als sie ihm mittlerweile zukommt, weshalb sein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde weggefallen ist.)

Stammrechtssatz

Die nach § 65 FrPolG 2005 vorgenommene Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes wirkt nicht "ex tunc", sondern "ex nunc". Durch die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes wird dieses nicht rückwirkend, sondern erst mit dem Zeitpunkt der Erlassung des aufhebenden Bescheides aus dem Rechtsbestand beseitigt, womit dessen Geltung bis zu diesem Zeitpunkt nicht berührt wird.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210086.X01

Im RIS seit

10.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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