RS Vwgh 2008/7/17 AW 2008/04/0037

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Veröffentlicht am 17.07.2008
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Index

E3L E06202050
10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

31989L0552 audiovisuelle Mediendienste Art2 Abs2;
31989L0552 Fernsehtätigkeit-RL Ausübung Erwägungsgrund10;
32007L0065 Nov-31989L0552 Erwägungsgrund28;
AVG §56;
PrTV-G 2001 §5 Abs7 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Feststellung gemäß § 5 Abs. 7 Z. 1 PrTV-G (Erlöschen der Zulassung) - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5 Abs. 7 Z 1 PrTV-G festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der ihr erteilten Zulassung ausgeübt hat, sodass diese Zulassung nach der genannten Gesetzesstelle erlösche. In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vermeint die belangte Behörde zwingende öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erkennen, weil in diesem Falle ein Regulierungsvakuum hinsichtlich der Beschwerdeführerin entstünde: Die vorerst weiterhin als zugelassener Rundfunkveranstalter geltende Beschwerdeführerin könnte - mangels Sendebetrieb aus Österreich - weder von den österreichischen Regulierungsbehörden auf die Einhaltung der entsprechenden (ua gemeinschaftsrechtlichen) Vorschriften überprüft werden, noch von den deutschen Behörden, da Letzteres eine Zulassung in Deutschland voraussetzen würde. Das letztgenannte Argument überzeugt deshalb nicht, weil Art. 2 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (89/552/EG idF zuletzt der Richtlinie 2007/65/EG) unmissverständlich die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Einhaltung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften vorgibt (vgl. dazu auch den 10. Erwägungsgrund der erstgenannten und den 28. Erwägungsgrund der letztgenannten Richtlinie): Demnach sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass die seiner Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter (das sind gemäß Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie vor allem die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Mediendiensteanbieter) den jeweiligen Vorschriften entsprechen. Auch wenn man daher mit der belangten Behörde (zumindest im gegenständlichen Provisorialverfahren) davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland und nicht in Österreich niedergelassen sei, ist das genannte Regulierungsvakuum nicht ersichtlich.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche Interessen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008040037.A02

Im RIS seit

25.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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