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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/21/0127 E 31. März 2008 RS 2Stammrechtssatz
Die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden nach § 86 Abs. 3 FrPolG 2005 zustehenden Durchsetzungsaufschubes bedarf einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung (Hinweis E 21. November 2006, 2006/21/0171; E 31. August 2006, 2006/21/0088), verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0149).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210354.X01Im RIS seit
15.08.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009