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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Stattgebung - Feststellung gemäß § 5 Abs. 7 Z. 1 PrTV-G (Erlöschen der Zulassung) - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5 Abs. 7 Z 1 PrTV-G festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der ihr erteilten Zulassung ausgeübt hat, sodass diese Zulassung nach der genannten Gesetzesstelle erlösche. Den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die Beschwerdeführerin vor allem damit, dass sie im Falle der umgehenden Einstellung des Sendebetriebes ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage verlustig würde und überdies einen Schaden von EUR 550.000,-- hätte, weil sie diesen Betrag bei Einstellung des Sendebetriebes an den Satellitenbetreiber zu leisten hätte. Dem Antrag war (mangels zwingender öffentlicher Interessen) unter Bedachtnahme auf den von der Beschwerdeführerin dargelegten unverhältnismäßigen Nachteil, der nicht ohne Weiteres als unzutreffend angesehen werden kann, stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche Interessen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008040037.A03Im RIS seit
25.11.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008