RS Vwgh 2008/7/17 AW 2008/04/0037

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Veröffentlicht am 17.07.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
PrTV-G 2001 §5 Abs7 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Feststellung gemäß § 5 Abs. 7 Z. 1 PrTV-G (Erlöschen der Zulassung) - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5 Abs. 7 Z 1 PrTV-G festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der ihr erteilten Zulassung ausgeübt hat, sodass diese Zulassung nach der genannten Gesetzesstelle erlösche. Den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die Beschwerdeführerin vor allem damit, dass sie im Falle der umgehenden Einstellung des Sendebetriebes ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage verlustig würde und überdies einen Schaden von EUR 550.000,-- hätte, weil sie diesen Betrag bei Einstellung des Sendebetriebes an den Satellitenbetreiber zu leisten hätte. Dem Antrag war (mangels zwingender öffentlicher Interessen) unter Bedachtnahme auf den von der Beschwerdeführerin dargelegten unverhältnismäßigen Nachteil, der nicht ohne Weiteres als unzutreffend angesehen werden kann, stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche Interessen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008040037.A03

Im RIS seit

25.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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